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AGB

REISEBEDINGUNGEN DER GLAUCH TOURISTIK GMBH

 

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Glauch Touristik GmbH, nachstehend „Glauch“ abge- kürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürger- liches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführ-ungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Bu- chung sorgfältig durch!

 

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
    • Für alle Buchungswege gilt:
  2. Grundlage des Angebots von Glauch und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Infor- mationen von Glauch für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
  3. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mit- reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eige- nen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrück- liche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    • Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schrift- lich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
  4. Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von Glauch erfolgen. Mit der Buchung bietet der Kunde Glauch den Abschluss des Pauschalreisevertra- ges verbindlich An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage ge- bunden.
  5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (An- nahmeerklärung) durch Glauch zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Glauch dem Kunden eine den gesetzli- chen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger kör- perlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Ge- schäftsräumen
    • Glauch weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschrif- ten (§§ 312 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreise- verträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und On- linedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrech- te, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hier- zu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhand- lungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehen- de Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
  • Bezahlung
    • Glauch und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reise- preis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorge- hobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird ge- gen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein überge- ben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden Bei Buchungen kürzer 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
    • Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Glauch zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistun- gen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflich- ten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehal- tungsrecht des Kunden besteht, so ist Glauch berechtigt, nach Mah- nung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
  • Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
    • Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistun- gen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Glauch nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Glauch vor Rei- sebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
    • Glauch ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprach- nachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu infor-
    • Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigen- schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags gewor- den sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Glauch gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht inner- halb der von Glauch gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als ange-
    • Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so- weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet Hatte

 

Glauch für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer even- tuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

  • Preiserhöhung; Preissenkung
    • Glauch behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
  1. eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf- grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  2. eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbar- te Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flugha- fengebühren, oder
  3. eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

  • Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Glauch den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhö- hung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung
  • Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
  1. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach

4.1a) kann Glauch den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgen- den Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Glauch vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Be- förderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzel- platz kann Glauch vom Kunden verlangen.
  1. Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
  2. Bei Erhöhung der Wechselkurse 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Glauch verteuert hat.
    • Glauch ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlan- gen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und so- weit sich die in 1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechsel- kurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Glauch führt. Hat der Kunde/Rei- sende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Glauch zu erstatten. Glauch darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Glauch tatsächlich entstandenen Ver- waltungsausgaben abziehen. Glauch hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungs- ausgaben entstanden sind.
    • Preiserhöhungen sind nur bis zum Tag vor Reisebeginn ein- gehend beim Kunden zulässig.
    • Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berech- tigt, innerhalb einer von Glauch gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Ände- rung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zu- rückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Glauch ge- setzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pau- schalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
  • Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten
    • Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreise- vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Glauch unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rück- tritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
    • Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Glauch den Anspruch auf den Reisepreis. Statt- dessen kann Glauch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, au- ßergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pau- schalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungs- ort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Glauch unterlie- gen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Glauch hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Be- rücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Er- sparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch an- derweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Be- achtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Glauch wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.

Busreisen

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn................. 10%

bis zum 45. Tag vor Reisebeginn................. 15%

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn................. 20%

bis zum 15. Tag vor Reisebeginn................. 40%

bis zum 10. Tag vor Reisebeginn................. 55%

bis zum 7. Tag vor Reisebeginn................... 75%

bis zum 3. Tag vor Reisebeginn................... 80%

bis zum 1. Tag vor Reisebeginn.................... 85%

am Tag des Reisebeginns.............................. 95%

des Gesamtreisepreises

Hochseekreuzfahrten

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn................. 35%

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn................. 40%

bis zum 15. Tag vor Reisebeginn................. 70%

bis zum 7. Tag vor Reisebeginn................... 85%

bis zum 1. Tag vor Reisebeginn.................... 90%

am Tag des Reisebeginns.............................. 95%

des Gesamtreisepreises

 

Flusskreuzfahrten

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn................. 25%

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn................. 30%

bis zum 15. Tag vor Reisebeginn................. 60%

bis zum 7. Tag vor Reisebeginn................... 75%

bis zum 1. Tag vor Reisebeginn.................... 85%

am Tag des Reisebeginns.............................. 95%

des Gesamtreisepreises

Flugreisen

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn................. 20%

bis zum 45. Tag vor Reisebeginn................. 25%

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn................. 40%

bis zum 15. Tag vor Reisebeginn................. 55%

bis zum 7. Tag vor Reisebeginn................... 75%

bis zum 3. Tag vor Reisebeginn................... 80%

bis zum 1. Tag vor Reisebeginn.................... 85%

am Tag des Reisebeginns.............................. 95%

des Gesamtreisepreises

  • Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Glauch nachzuweisen, dass Glauch überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Glauch geforderte Entschädigungspauschale.
  • Glauch behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Glauch nachweist, dass Glauch wesentlich höhere Aufwendungen als die je- weils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Glauch verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksich- tigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderwei- tigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu
  • Ist Glauch infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reise- preises verpflichtet, hat Glauch unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu
  • Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Glauch durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Glauch 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
  • Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
  • Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteil- nehmerzahl
    • Glauch kann bei Nichterreichen einer Mindestteil- nehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurück- treten:
  1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zu- gangs der Rücktrittserklärung von Glauch beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
  2. Glauch hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück- trittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
  3. Glauch ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise we- gen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt Die Erklärung hat zu erfolgen bis spätestens 30 Tage vor Rei- sebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen und 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
    • Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
  • Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
    • Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
  1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  • Soweit Glauch infolge einer schuldhaften Unterlassung der Män- gelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende we- der Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenser- satzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
  • Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Glauch vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Glauch vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Glauch unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Glauch zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Glauch seiner Kon- taktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisever- mittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  • Der Vertreter von Glauch ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, so- fern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzu-
    • Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Rei- semangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er er- heblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Glauch zuvor eine an- gemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Glauch verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

  • Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flug- reisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
  1. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust,

-beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flug- reisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Flugge- sellschaften und Glauch können die Erstattungen aufgrund inter- nationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck- beschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

 

  1. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Glauch, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
  • Beschränkung der Haftung
    • Die vertragliche Haftung von Glauch für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resul- tieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den drei- fachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausge- hende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unbe- rührt.
    • Glauch haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremd- leistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des ver- mittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig ge- kennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Glauch sind und getrennt ausge- wählt Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier- durch unberührt.

Glauch haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Orga- nisationspflichten von Glauch ursächlich geworden ist.

  • Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/ Reisende gegenüber Glauch geltend zu machen. Die Geltend- machung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Gel- tendmachung in Textform wird empfohlen.

  • Information zur Identität ausführender Luftfahrt- unternehmen
    • Glauch informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell- schaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
    • Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell- schaft(en) noch nicht fest, so ist Glauch verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahr- scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Glauch weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Glauch den Kunden
    • Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Glauch den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
    • Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Glauch oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/ safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Glauch einzusehen.
  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    • Glauch wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertrags- abschluss sowie über deren Änderungen vor Reiseantritt unter- richten.
    • Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mit- führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell er- forderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisen- Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrif- ten erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Glauch nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
    • Glauch haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Ver- tretung, wenn der Kunde Glauch mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Glauch eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
  • Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
    • Glauch weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucher- streitbeilegung darauf hin, dass Glauch nicht an einer frei- willigen Verbraucherstreitbeilegung Glauch weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017- 2018

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Reiseveranstalter ist:

Glauch Touristik GmbH Hospitalstraße 69 • 41751 Viersen

Geschäftsführerin: Ilka Glauch Handelsregister: MG, HRB NR. 15761

Telefon: 0 21 62 - 95 00 200 • Telefax: 0 21 62 - 95 00 560 E-Mail: info@glauch-reisen.de

Stand dieser Fassung: 01.10.2021

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